Ende 2020 wurde die bereits angekündigte Verkürzung der Restschuldbefreiungsphase vom Gesetzgeber verabschiedet. Damit wurde eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 2019 in nationales Recht umgesetzt. Zudem sind neue Obliegenheiten für Schuldner und ergänzende Regelungen zur Aufhebung von Berufsverboten in die Insolvenzordnung aufgenommen worden. Die Neuregelungen finden sowohl auf Verbraucher als auch Unternehmer Anwendung.
Die wichtigsten Neuregelungen im Einzelnen sind:
Die Restschuldbefreiung wird künftig in allen ab dem 01.10.2020 beantragten Insolvenzverfahren bereits nach Ablauf von drei Jahren seit Verfahrenseröffnung erteilt. Bisher betrug die Wohlverhaltensphase grundsätzlich sechs Jahre und konnte lediglich unter bestimmten Voraussetzungen auf fünf bzw. drei Jahre verkürzt werden. Die längeren Laufzeiten finden zwar für alle bis zum 30.09.2020 beantragten Insolvenzverfahren weiter Anwendung. Allerdings verkürzen sich Verfahren, die zwischen dem 17.12.2019 und 30.09.2020 beantragt wurden, um so viele volle Monate, wie seit dem Inkrafttreten der EU-Richtlinie am 16.07.2019 bis zur Stellung des Insolvenzantrages vergangen sind.
Schuldner haben künftig in der Wohlverhaltensphase zusätzlich zu den pfändbaren Beträgen ihres Lohnes oder Gehaltes sowie dem hälftigen Betrag aus Erbschaften und sonstigen Vermögenszuflüssen von Todes wegen auch Gewinne aus Lotterien und Glücksspielen in voller Höhe an den Treuhänder herauszugeben.
Künftig kann die Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht von Amts wegen versagt werden, wenn im Verlauf der Restschuldbefreiungsphase durch den Schuldner unangemessene neue Verbindlichkeiten (neue Schulden) begründet werden.
Verhängte Berufsverbote bzw. Gewerbeuntersagungen, die ausschließlich in der Insolvenz des Schuldners begründet lagen, erlöschen künftig mit Eintritt der Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung automatisch.
Die bisher geltende zehnjährige Sperrfrist für die Beantragung eines zweiten Restschuldbefreiungsverfahrens wird auf elf Jahre verlängert. Die Verfahrensdauer für das zweite Verfahren beträgt fünf statt drei Jahre.
In geeigneten Fällen kann auch weiterhin über einen mit den Gläubigern abgestimmten Schuldenbereinigungsplan oder einen Insolvenzplan eine Entschuldung in weniger als drei Jahren erreicht werden. Hierzu beraten wir Sie gern.