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Neues Sanierungsinstrument für Unternehmen steht bereit.

Das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) ist am 01.01.2021 in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz sollen kriselnden Unternehmen weitere Instrumente an die Hand gegeben werden, bereits in einem frühen Stadium und ohne die Beantragung eines Insolvenzverfahrens eine erfolgreiche Sanierung durchzuführen.

Das Gesetz sieht unter anderem umfassende Möglichkeiten zur Umgestaltung von Rechtsverhältnissen, wie z. B. Änderungen bei Forderungen gegen den Schuldner einschließlich etwaiger hierfür bestellter Sicherheiten oder Änderungen an Anteils- und Mitgliedschaftsrechten bei juristischen Personen, vor. Grundsätzlich ausgenommen hiervon sind Forderungen von Arbeitnehmern und aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen.

Die aktuelle Unternehmenssituation, die beabsichtigten Umgestaltungen sowie ihre Auswirkungen auf die Gläubiger und sonstige Planbetroffene sind durch den Schuldner in einem Restrukturierungsplan darzustellen. Eine Checkliste für Restrukturierungspläne, welche sich an kleine und mittlere Unternehmen richtet, wird in Kürze auf der Internetseite des Bundesministeriums für Justiz und für Verbraucherschutz abrufbar sein.

Das Gesetz stellt zugleich Pflichtvorgaben auf, die in jedem Restrukturierungsplan enthalten sein müssen, und regelt den Verfahrensablauf von der Auslegung des Plans, über die Erörterung mit den Planbetroffenen bis hin zur Abstimmung.

Häufig ist festzustellen, dass einzelne Gläubiger ein objektiv sinnvolles Sanierungsvorhaben blockieren. Für diese Fälle sieht das StaRUG auch die Möglichkeit vor, den Restrukturierungsplan in einem besonderen gerichtlichen Verfahren (kein Insolvenzverfahren) zur Abstimmung zu stellen. Hierdurch kann bei Erreichen der erforderlichen Mehrheiten gegen den Widerstand einzelner Planbetroffener die Annahme des Planes durchgesetzt werden.

In bestimmten Fällen setzt das für das Restrukturierungsverfahren zuständige Gericht einen Restrukturierungsbeauftragten von Amts wegen ein, wenn beispielsweise die Rechte von Verbrauchern und / oder kleinen und mittleren Unternehmen berührt werden sollen. Auf Antrag des Schuldners oder einer ausreichend großen Gläubigergruppe kann das Gericht einen Restrukturierungsbeauftragten zur Förderung der Verhandlungen zwischen den Beteiligten bestellen. Dieser hat den Schuldner und die Gläubiger bei der Ausarbeitung und Aushandlung des Restrukturierungskonzeptes und des auf ihm basierenden Plans zu unterstützen.

Die Ausarbeitung eines Restrukturierungsplanes aber auch die Verhandlungen mit den Gläubigern und sonstigen Planbetroffenen bedürfen einer gründlichen Vorbereitung und überzeugender Argumentation, damit die beabsichtigte Restrukturierung gelingen kann. Wir unterstützen Sie bei der Analyse der aktuellen Unternehmenssituation und erarbeiten mit Ihnen ein geeignetes Konzept für eine Neuausrichtung Ihres Unternehmens. Wir begleiten Sie, falls gewünscht, durch das Restrukturierungsverfahren und beraten Sie bei der weiteren Umsetzung.