green-leaf-icon-vector-illustrations-600w-1074884117

Büro Dresden

Nürnberger Straße 31 A 01187 Dresden

Büro Zwickau

Lessingstraße 4 08058 Zwickau

Telefon / Fax / Mail

(049) 351 896 77 030
(049) 351 896 77 040
info@ra-sonnenberg.com

Mo - Do:
9:00 - 17:00
Freitag
9:00 - 14:00

Neues Restrukturierungsverfahren für Unternehmen geplant.

Gemäß eines Gesetzentwurfes der Bundesregierung vom 14.10.2020 soll bereits ab dem 01.01.2021 neben den bislang geltenden Regelungen der Insolvenzordnung zur Sanierung und Restrukturierung von kriselnden Unternehmen (Eigenverwaltung, Insolvenzplan etc.) ein neues Restrukturierungsverfahren geschaffen werden. Dieses neue Restrukturierungsverfahren soll Unternehmen, die sich noch nicht in der Phase der Insolvenzreife befinden, bei denen sich jedoch eine finanzielle Krise bereits abzeichnet, in die Lage versetzen, auch ohne Insolvenzantrag eine Einigung mit ihren Gläubigern zu erzielen (insolvenzabwehrende Sanierung). Hierdurch wird eine Lücke zwischen den freien Sanierungsmöglichkeiten, deren Erfolg regelmäßig von einem Konsens zwischen den Verfahrensbeteiligten abhängig ist, und dem förmlichen Insolvenzplanverfahren mit seinen Kosten und Nachteilen (Veröffentlichung), geschlossen. Der Gesetzesentwurf sieht einen Rechtsrahmen für ein durch das Unternehmen selbst eingeleitetes und durchgeführtes gerichtliches Verfahren vor, welches eine rechtsverbindliche Einigung auch gegen den Willen einzelner Gläubiger ermöglichen soll. Es wird demnach künftig ein durch das Unternehmen erarbeiteter Sanierungsplan zur Abstimmung durch die Gläubiger vorgelegt werden können, der bei einer mehrheitlichen Annahme im weiteren Verlauf außerhalb eines Insolvenzverfahrens umgesetzt werden soll. Um das Gelingen des Sanierungsplans sicherzustellen, soll auf Antrag des Unternehmens das für das Restrukturierungsverfahren zuständige Gericht Vollstreckungs- und Verwertungssperren für die Dauer des Verfahrens erlassen können.

Der Gesetzentwurf sieht allerdings auch eine Verschärfung der Sorgfaltspflichten von Geschäftsführern und Vorständen vor, wenn sich eine Krise des Unternehmens abzeichnet. Die Pflicht zur permanenten Überwachung der Finanzlage des Unternehmens bei bestehender drohender Zahlungsunfähigkeit soll zukünftig eine Prognose zur Fortführungsfähigkeit des Unternehmens bis zu einem Zeitraum von 24 Monaten erfordern. Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Unternehmen müssen zudem bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit ihre unternehmerischen Entscheidungen künftig stärker am Interesse der Gläubiger ausrichten. Andernfalls drohen Haftungsansprüche.

Vor dem Hintergrund der seit dem 01.10.2020 wieder bestehenden Insolvenzantragspflicht für Geschäftsführer und Vorstände zahlungsunfähig gewordener Unternehmen ist eine rasche objektive und umfassende Analyse der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die sofortige Einleitung geeigneter Maßnahmen zur Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit zwingend. Sollten geeignete Sanierungsmöglichkeiten nicht bestehen, muss zur Vermeidung strafrechtlicher und haftungsrechtlicher Konsequenzen der Insolvenzantrag unverzüglich, spätestens jedoch drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit gestellt werden. Da eine etwaige Fehleinschätzung der Unternehmenslage die Geschäftsleitung grundsätzlich nicht entlastet, ist eine professionelle Beratung und gegebenenfalls Vorbereitung des Insolvenzantrages unbedingt empfehlenswert.