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Geplante Verkürzung der Wohlverhaltensphase vertagt.

Die Verkürzung der Wohlverhaltensphase bis zur Erlangung der Restschuldbefreiung von sechs auf drei Jahre – ursprünglich geplantes Inkrafttreten zum 01.10.2020 – ist auf unbestimmte Zeit verschoben. Aktuell beschäftigt sich der zuständige Ausschuss des Parlaments mit dem vorgelegten Gesetzesentwurf. Am Kernanliegen des Gesetzesentwurfes, der Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens, wird sich aller Voraussicht nach nichts ändern, da die Bundesrepublik insoweit eine EU-Richtlinie umzusetzen hat, die die Mitgliedsstaaten zur Schaffung eines Entschuldungsverfahrens für Verbraucher und Unternehmer mit einer Dauer von maximal drei Jahren verpflichtet. Es sind jedoch Änderungen bei den flankierenden Regelungen, insbesondere bei den Übergangsfristen, denkbar.

Jedoch hält bereits die aktuelle Insolvenzordnung einige Instrumente für eine vorzeitige Entschuldung von Verbrauchern und Unternehmern vor Ablauf der gesetzlich normierten Wohlverhaltensphase von sechs Jahren bereit. Welche Möglichkeiten zur Verkürzung des Entschuldungsverfahrens auch jetzt schon bestehen sowie die jeweiligen Voraussetzungen, erläutern wir Ihnen gern in einem persönlichen Beratungsgespräch. Ebenso leisten wir Hilfestellung bei der Umsetzung der geeigneten Maßnahmen, damit Sie die angestrebte Entschuldung sicher erreichen.