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Gesetzesinitiative zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Zur Umsetzung einer europäischen Richtlinie aus dem Jahr 2019 ist seitens der Bundesregierung die weitere Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens beabsichtigt. Aktuell beträgt der Zeitraum bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung regelmäßig sechs Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Eine Verkürzung auf fünf Jahre ist bei vollständiger Deckung der Verfahrenskosten bzw. eine Verkürzung auf drei Jahre bei Erreichen einer Befriedigungsquote für die Insolvenzgläubiger von mindestens 35% bereits nach geltender Rechtslage möglich.

Die Neuregelung des Restschuldbefreiungsverfahrens sieht eine generelle Verkürzung des Verfahrens auf drei Jahre vor, ohne dass weitere Voraussetzungen, wie die Verfahrenskostendeckung oder eine Mindestquote, hieran geknüpft sind. Die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung bei vollständiger Deckung der Verfahrenskosten, der sonstigen Masseverbindlichkeiten sowie der Insolvenzgläubigerforderungen bleibt auch weiterhin möglich. Nach Erteilung der Restschuldbefreiung soll künftig im Falle der Neuverschuldung ein weiteres Restschuldbefreiungsverfahren erst nach einer Sperrfrist von elf Jahren (bislang 10 Jahren) erneut beantragt werden können. Zudem beträgt die Verfahrensdauer bis zur (erneuten) Erteilung der Restschuldbefreiung sodann fünf Jahre.

Das neue Restschuldbefreiungsverfahren soll für alle ab dem 01.10.2020 beantragten Insolvenzverfahren gelten. Für Verfahren, die zwischen dem 17.12.2019 und dem 30.09.2020 beantragt wurden, ist eine schrittweise Verkürzung der Verfahrensdauer bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung vorgesehen.

Der Gesetzesentwurf sieht darüber hinaus eine Erweiterung der Obliegenheiten des Schuldners während der Wohlverhaltensphase vor. Künftig sind Gewinne aus Lotterien und sonstigen Glücksspielen in voller Höhe vom Schuldner an den Treuhänder herauszugeben. Zudem wird dem Schuldner aufgegeben, in der Wohlverhaltensphase keine unangemessenen Verbindlichkeiten zu begründen. Neu ist in diesem Zusammenhang auch, dass bei einem schuldhaften (vorsätzlichen oder grob fahrlässigen) Verstoß gegen die Auflage, keine unangemessenen Verbindlichkeiten zu begründen, eine Versagung der Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht von Amts wegen möglich sein soll.

Unternehmer sehen sich derzeit im Falle einer Insolvenz oftmals mit einem Verbot der weiteren Ausübung ihrer gewerblichen, handwerklichen oder freiberuflichen Tätigkeit konfrontiert. Solche, an die Insolvenz geknüpfte, Verbote werden künftig mit der Erteilung der Restschuldbefreiung automatisch außer Kraft treten.

Die Durchführung eines Insolvenzverfahrens, insbesondere bei laufender unternehmerischer Tätigkeit, kann dennoch zahlreiche juristische Fallstricke in sich bergen und sollte daher nicht ohne fachliche Expertise eingeleitet werden. Bei der Vorbereitung und Durchführung eines Insolvenzverfahrens stehen wir Ihnen kompetent zur Seite.