green-leaf-icon-vector-illustrations-600w-1074884117

Büro Dresden

Nürnberger Straße 31 A 01187 Dresden

Büro Zwickau

Lessingstraße 4 08058 Zwickau

Telefon / Fax / Mail

(049) 351 896 77 030
(049) 351 896 77 040
info@ra-sonnenberg.com

Mo - Do:
9:00 - 17:00
Freitag
9:00 - 14:00

Pfändungsschutz – Ausblick Gesetzesvorhaben

Die Bundesregierung hat am 23.03.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos (P-Konto) und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes veröffentlicht. Der Entwurf greift einige der seit der Einführung des P-Kontos in der Praxis aufgetretenen Probleme und vielfach unterbreitete Verbesserungsvorschläge auf. Die neuen Regelungen sollen zudem die Vorschriften des Pfändungsschutzes strukturieren und deren Anwendung erleichtern. Die wichtigsten Eckpunkte des Gesetzentwurfes werden im Folgenden kurz vorgestellt:

  • Die Möglichkeiten zum Ansparen von nicht verbrauchtem Guthaben auf dem P-Konto jenseits des täglichen Bedarfs werden erweitert. Hat der Schuldner im laufenden Kalendermonat nicht über Guthaben in Höhe seines Freibetrages verfügt, so soll das nicht verbrauchte Guthaben künftig in den nachfolgenden drei Kalendermonaten (statt lediglich im nachfolgenden Kalendermonat) zusätzlich pfändungsgeschützt sein.
  • Der Inhaber eines P-Kontos soll künftig im Falle eines negativen Saldos wirksamer vor Pfändungen und Verrechnungen geschützt werden. Verlangt der Schuldner demnach von seinem kontoführenden Kreditinstitut die Umwandlung seines mit negativen Saldo geführten Girokontos in ein P-Konto, soll das Kreditinstitut ab dem Verlangen nicht mehr mit seinen eigenen Forderungen gegen Forderungen des Kontoinhabers aus eingehenden Gutschriften aufrechnen können, soweit die Gutschrift auf dem Girokonto auch als Guthaben auf einem P-Konto unpfändbar wäre. Dieses Verrechnungsverbot soll bereits ab Zugang einer Pfändung gegen den Kontoinhaber beim Kreditinstitut gelten. Es entfällt jedoch, wenn der Kontoinhaber anschließend nicht die Umwandlung des Girokontos in ein P-Konto verlangt.
  • Der Zugang des Schuldners zu Nachweisen zur Erhöhung des Grundfreibetrages soll erleichtert werden. Daher sollen künftig auch Familienkassen, Jobcenter und andere Sozialleistungsträger ebenso wie Arbeitgeber zur Ausstellung von Bescheinigungen über unpfändbare Bezüge berechtigt und teilweise verpflichtet sein, die der Schuldner seinem Kreditinstitut zum Zwecke der Erweiterung des Pfändungsfreibetrages vorlegen kann. Unbefristete Bescheinigungen sollen zudem grundsätzlich zwei Jahre lang gültig sein. Nur bei berechtigten Zweifeln an der Richtigkeit des bescheinigten Sachverhaltes oder wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die in der Bescheinigung bestätigten Angaben nicht mehr zutreffen, soll künftig vom Kreditinstitut auch vor Ablauf von zwei Jahren eine neue Bescheinigung verlangt werden können.
  • Erstmals sollen Möglichkeiten für den Pfändungsschutz bei einem Gemeinschaftskonto geschaffen werden. Das bisher geltenden Recht sieht für Gemeinschaftskonten – beispielsweise von Ehegatten – keinen Pfändungsschutz vor. Künftig soll bei Eingang eines Pfändungsbeschlusses zu einem Gemeinschaftskonto jeder Kontoinhaber die Möglichkeit erhalten, binnen einer Frist von zwei Monaten die Übertragung des auf ihn entfallenden Anteils am Guthaben des Gemeinschaftskontos auf ein von ihm geführtes Pfändungsschutzkonto zu verlangen. Vor Ablauf dieser Frist darf das Kreditinstitut weder an den Gläubiger leisten noch den Betrag hinterlegen.
  • Der Anpassungszeitraum für die Pfändungsfreigrenzen bei Arbeitseinkommen und Kontoguthaben soll von bisher zwei Jahren auf ein Jahr verkürzt werden.
  • Der Katalog der unpfändbaren Gegenstände des § 811 ZPO soll um Lehrmittel (Schulbücher etc.) und Kultusgegenstände, die der Relegionsausübung dienen, erweitert werden.

Bei Fragen rund um den Pfändungsschutz von Kontoguthaben, Arbeitseinkommen usw. stehen wir Ihnen als kompetente Ansprechpartner gern zur Verfügung.