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Bundesregierung schlägt eingeschränkte Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis 31.12.2020 vor.

Die ursprünglich bis zum 30.09.2020 ausgesetzte Insolvenzantragspflicht für von der Corona-Krise betroffene Unternehmen soll bis zum 31.12.2020 verlängert werden. Dies gilt jedoch lediglich für Unternehmen, bei denen lediglich der Insolvenzgrund der Überschuldung vorliegt. Bei einer bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit ist ab dem 01.10.2020 die Verpflichtung zur Insolvenzantragstellung wieder uneingeschränkt zu beachten. Andernfalls drohen den Verantwortlichen strafrechtliche und haftungsrechtliche Sanktionen, sollte der Insolvenzantrag nicht spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit gestellt werden. Für Geschäftsführer und Vorstände, die aktuell eine Zahlungsunfähigkeit ihres Unternehmens festgestellt haben, kann sogar unmittelbar ab dem 01.10.2020 die Pflicht zur Insolvenzantragstellung bestehen, da die besagte Drei-Wochen-Frist bereits ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu laufen beginnt.