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Corona-Krise: Insolvenzantragspflicht wird ausgesetzt…

Zum Schutz von in Bedrängnis geratenen Unternehmen wurde durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz, und Strafverfahrensrecht vom 27.03.2020 die Insolvenzantragspflicht des § 15 a Insolvenzordnung zunächst bis zum 30.09.2020 ausgesetzt. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht kann bei Bedarf durch Rechtsverordnung bis zum 31.03.2021 verlängert werden. Der Gesetzgeber eröffnet den von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen somit auch über die insolvenzrechtliche Drei-Wochen-Frist hinaus die Möglichkeit, staatliche Hilfen zu beantragen bzw. andere Instrumente der Unternehmenssanierung umzusetzen. Die Aussetzung der Antragspflicht gilt rückwirkend ab dem 01.03.2020. Die Regelung findet jedoch auf Unternehmen keine Anwendung, bei denen die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf anderen Gründen als der COVID-19-Pandemie beruht. Ist die Zahlungsunfähigkeit erst nach dem 31.12.2019 eingetreten, wird zu Gunsten des Antragspflichtigen vermutet, dass die Insolvenzreife durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ausgelöst wurde. Soweit die Stellung des Insolvenzantrages ausgesetzt ist, gelten des Weiteren bestimmte Haftungserleichterungen für Zahlungen, die seitens der Geschäftsleitung zur Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes oder der Umsetzung eines Sanierungskonzeptes veranlasst werden. Die gesetzliche Regelung erschwert zudem unter bestimmte Voraussetzungen die Insolvenzanfechtung von Rückzahlungen auf Darlehen, die im Zusammenhang mit der Sanierung des Unternehmens durch Gesellschafter oder Dritte an das Unternehmen gewährt wurden. Gläubigeranträge auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind im Zeitraum vom 28.03.2020 bis 28.06.2020 nur dann zulässig, wenn der Eröffnungsgrund bereits am 01.03.2020 vorlag. Ob die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht auf Ihr Unternehmen Anwendung findet und welche Möglichkeiten der Sanierung oder Restrukturierung sich im Einzelfall anbieten, erörtern wir gern mit Ihnen in einem persönlichen Beratungsgespräch. Eine zügige Einleitung geeigneter Maßnahmen erhöht erfahrungsgemäß die Sanierungschancen erheblich und stärkt das Vertrauen Ihrer Geschäftspartner in Ihr Unternehmen.